AUSWEITUNG DER PFANDPFLICHT AB DEM 1. JANUAR 2022


Das neue Verpackungsgesetz vom 9. Juni 2021, im Bundesgesetzblatt (BGBl) am 14. Juni 2021 veröffentlicht, trat zum 3. Juli 2021 in Kraft. Die im Verpackungsgesetz vorgenommenen Änderungen betreffen auch den Vertrieb von Getränken in Einwegverpackungen, wie unseren Getränkedosen.

Ab dem 1. Januar 2022 gilt die Pfandpflicht für alle Getränkedosen, egal welchen Inhalt sie haben. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite DPG Deutsche Pfandsystem GmbH bzw. auf der Webseite der Bundesregierung.

Der festgelegte Einwegpfandsatz für Getränkedosen beträgt 0,25 Euro.

Unsere Getränkedosen können bei jedem Rücknahmeautomaten und in jeder Verkaufsstelle zurückgegeben werden, die auch Getränkedosen verkauft. Ausschlaggebend ist allein das Material und nicht die Form, die Marke oder der Inhalt der Dosen. Händler müssen die leeren Dosen zurücknehmen und das Einweg-Pfand von 25 Cent auszahlen, auch wenn die Dosen nicht dort gekauft worden sind. Die Erstattung des Pfandes ist nicht an einen Neukauf gebunden.

Wenn Sie als Wiederverkäufer nach dem 1. Januar 2022 noch Dosen im Regal oder Lager haben, die noch nicht das Pfandlogo der DPG tragen und die Sie ohne Pfandzahlung bezogen haben, können diese Getränkedosen noch ohne Pfand verkauft werden. Diese Übergangsregelung gilt bis zum 1. Juli 2022 und soll verhindern, dass noch vorhandene Restbestände ohne Pfandlogo vernichtet werden müssen.

Eine Übersicht pfandpflichtiger Getränke bzw. Einweggetränkeverpackungen finden Sie hier.

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